Allgemeine Einkaufsbedingungen der LuxCarbon GmbH (AEB)

Stand: Januar 2019
  1. Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber nicht an, es sei denn, der Auftraggeber stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.

  2. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferungen/Leistungen annimmt oder bezahlt. 

I. Bestellungen 

  1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden. Mündliche Vereinbarungen – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber. 

  2. Kostenvoranschläge sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für daraus entstehende Bestellungen. Sie sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 

  3. Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendete Unterlagen müssen mindestens aufweisen: Vollständiger Artikeltext/Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie USt-ID-Nr. (bei Einfuhr aus der EU). 

II. Preise

Die Preise sind Festpreise. Sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Lieferungs-/Leistungspflicht zu bewirken hat. 

III. Lieferungs-/Leistungsumfang; Eigentum; Nutzungsrechte 

  1. Zum Lieferungs-/Leistungsumfang gehört u.a., dass - der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Eigentum an den Unterlagen zur chemischen Analyse (falls möglich, ansonsten eine Kopie hiervon) überträgt. Diese technischen Unterlagen müssen – falls möglich - in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem SI abgefasst sein. 

  2. Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen/-leistungen ist der Auftraggeber berechtigt, diese zu Lasten und auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuweisen.

IV. Qualität

Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten ein. 

V. Lieferungs- und Leistungsfristen/Lieferungs- und Leistungstermine 

  1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Lieferungs-/Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt den Auftraggeber zur Zurückweisung der Lieferung/Leistung bis zur Fälligkeit. 

  2. Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies unverzüglich dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. 

  3. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung stellt keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber zustehenden Schadensersatzansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des vom Auftraggeber geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung/Leistung. 

VI. Anlieferung/Leistung und Lagerung

  1. Soweit Auftragnehmer und Auftraggeber für den Vertrag die Geltung einer der von der Internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln „Incoterms“ vereinbaren, so ist die jeweils aktuelle Fassung maßgebend. Sie gelten nur insoweit, als sie nicht mit Bestimmungen dieser AEB und den sonst getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Die Lieferung/Leistung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geliefert/geleistet und verzollt (DDP „delivered duty paid“, gemäß Incoterms) an den in der Bestellung angegebenen Ort der Lieferung/Leistung oder Verwendung zu erfolgen.

  2. Die Lieferungen/Leistungen sind an die angegebenen Versandanschriften zu bewirken. Die Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang zu Lasten des Auftraggebers, wenn diese Stelle die Lieferung/Leistung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.

  3. Teillieferungen/-leistungen sind unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Teillieferungen/-leistungen sind als solche zu kennzeichnen, Lieferungs-/Leistungsscheine sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

  4. Ist eine Verwiegung erforderlich, so ist das auf den geeichten Waagen des Auftraggebers festgestellte Gewicht maßgebend.

  5. Soweit der Auftragnehmer auf Rücksendung der für die Lieferung/Leistung notwendigen Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferungs-/Leistungspapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung entsorgt der Auftraggeber die Verpackung auf Kosten des Auftragnehmers; in diesem Falle erlischt der Anspruch des Auftragnehmers auf Rückgabe der Verpackung.

  6. Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Lieferungs-/Leistungserbringung auf dem Gelände des Auftraggebers darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der Auftragnehmer bis zum Gefahrenübergang des Gesamtauftrages die volle Verantwortung und Gefahr.

  7. Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der anwendbaren Gefahrgutverordnungen inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge einzuhalten.

  8. Die Deklaration der Güter in den Frachtbriefen hat bei Bahnversand nach den aktuell gültigen Vorschriften der Eisenbahnen zu erfolgen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklaration entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

  9. Den Empfang von Sendungen hat sich der Lieferungs-/Leistungserbringer von der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen. 

VII. Ausführung, Unterlieferanten, Abtretung

Soweit es sich um werkvertragliche Lieferungen/Leistungen handelt, gilt: 

  1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Ausführung des jeweiligen Vertrages ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. 

  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Unterlieferanten dem Auftraggeber auf dessen Wunsch zu nennen. 

  3. Der Auftragnehmer kann seine vertraglichen Ansprüche gegen den Auftraggeber nicht an Dritte abtreten oder sie von Dritten einziehen lassen. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Ansprüche. 

VIII. Kündigung

Der Auftraggeber hat ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere dann, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber gefährdet ist. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, Material und/oder Halbfabrikate einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen. 

IX. Rechnungserteilung, Zahlung, Aufrechnung

  1. Notwendige Voraussetzung zur Zahlung ist eine Rechnung gemäß § 14 UStG. Die Begleichung der Rechnung erfolgt 60 (sechzig) Tage nach Lieferung/Leistung sowie Rechnungseingang. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Lieferung/Leistung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.

  2. Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 

X. Ansprüche aus Mängelhaftung

  1. Der Auftragnehmer steht verschuldensabhängig dafür ein, dass seine Lieferung/Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt. Entstehen dem Auftraggeber infolge mangelhafter Lieferung/Leistung Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Vertragsstrafen so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen. 

  2. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung/Leistung des Liefer-/Leistungsumfanges oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme 

  3. Mängelansprüche verjähren in 36 (sechsunddreißig) Monaten; längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Für neu gelieferte/geleistete Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, für nachgebesserte Teile nur sofern es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt, die Nacherfüllung sich durch einen größeren Umfang, besondere Dauer oder höhere Kosten auszeichnet und der Auftragnehmer den Mangel nicht ausdrücklich nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung beseitigt. Mängel werden vom Auftraggeber umgehend gerügt. Die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei (3) Arbeitstagen, sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist angemessen ist, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs (6) Monate nach Erhebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.

  4. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich so zu beseitigen, dass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung/-leistung einschließlich aller Nebenkosten (z.B. Frachten) trägt der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührt.

XI. Zusicherungen/Freistellungen

  1. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, die Vorgaben des MiLoG einzuhalten und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, insbesondere solchen nach § 13MiLoG, frei.

  2. Sollten auf Grund der Lieferung/Leistung des Auftragnehmers bestehende Schadensersatzansprüche von Dritten gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erstes Anfordern hin in voller Höhe von derartigen Ansprüchen frei und verpflichtet sich zur Übernahme angemessener Anwalts- und Gerichtskosten des Auftraggebers.

  3. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass Waren, die im Auftrag für den Auftraggeber produziert, gelagert, befördert, an den Auftraggeber geliefert oder von diesem übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden und während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind. Der Auftragnehmer sichert zu, dass das für die Produktion, Lagerung, Be- und Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist und er dieses gegen die aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen hat. Der Auftragnehmer sichert weiterhin zu, dass alle Geschäftspartner, die in seinem Auftrag handeln davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten gegen die aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen werden.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle. 

  2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Wahl des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

XIII. Anzuwendendes Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

XIV. Verbot der Werbung/Geheimhaltung

  1. Die Verwendung von Logos und Wortmarken des Auftraggebers sowie jede Nennung des Namens des Auftraggebers oder von zu seinem Konzern gehörenden Unternehmen als Referenzkunden des Auftragnehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Auftraggeber im Einzelfall. 

  2. Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei dem Auftraggeber und seinen Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.

XV. Teilunwirksamkeit/Textform

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Das gleiche gilt für den jeweiligen Vertrag. Soweit in diesen AEB für Erklärungen der Vertragspartner Schriftlichkeit verlangt ist, genügt jeweils die Textform.

XVI. Datenschutz

Der Auftraggeber weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass er Daten des Auftragnehmers auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes speichern wird. 

XVII. REACH-Klausel

Bei allen an den Auftraggeber gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen müssen seitens des Auftragnehmers die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllt werden.

XVIII. Anwendbare Fassung

Soweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen dem Auftragnehmer auch in anderer Sprache zur Verfügung gestellt werden, gilt allein die deutsche Fassung.